Anl. 13 KV

Kraftstoffverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Teil A.

Rohstoffe zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan

  1. a)Litera aAlgen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
  2. b)Litera bBiomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
  3. c)Litera cBioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Absatz 4, der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Absatz 11, der genannten Richtlinie unterliegt;
  4. d)Litera dBiomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
  5. e)Litera eStroh;
  6. f)Litera fMist/Gülle und Klärschlamm;
  7. g)Litera gAbwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
  8. h)Litera hTallölpech;
  9. i)Litera iRohglyzerin;
  10. j)Litera jBagasse;
  11. k)Litera kTraubentrester und Weintrub;
  12. l)Litera lNussschalen;
  13. m)Litera mHülsen;
  14. n)Litera nentkernte Maiskolben;
  15. o)Litera oBiomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
  16. p)Litera panderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
  17. q)Litera qanderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang IX(Anm.: lit. r bis t aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Litera r bis t aufgehoben durch Ziffer 75,, Bundesgesetzblatt Teil A der Richtlinie (EU2, Nr. 452 aus 2022,) 2015/1513Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch IX Teil A der Richtlinie (EU) 2015/1513

  1. a)Litera aAlgen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
  2. b)Litera bBiomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
  3. c)Litera cBioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Absatz 4, der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Absatz 11, der genannten Richtlinie unterliegt;
  4. d)Litera dBiomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
  5. e)Litera eStroh;
  6. f)Litera fGülle und Klärschlamm;
  7. g)Litera gAbwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
  8. h)Litera hTallölpech;
  9. i)Litera iRohglyzerin;
  10. j)Litera jBagasse;
  11. k)Litera kTraubentrester und Weintrub;
  12. l)Litera lNussschalen;
  13. m)Litera mHülsen;
  14. na)Litera naentkernte Maiskolbengebrauchtes Speiseöl;
  15. o)Litera oBiomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
  16. p)Litera panderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
  17. q)Litera qanderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
  18. r)Litera rim Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;
  19. s)Litera sAbscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar istAbscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Ziffer 8, erneuerbar ist
  20. t)Litera tBakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar ist.Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Ziffer 8, erneuerbar ist.
  21. b)Litera btierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.
Teil B.

Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513

  1. a)Litera agebrauchtes Speiseöl;
  2. b)Litera btierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2022
Teil A.

Rohstoffe zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan

  1. a)Litera aAlgen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
  2. b)Litera bBiomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
  3. c)Litera cBioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Absatz 4, der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Absatz 11, der genannten Richtlinie unterliegt;
  4. d)Litera dBiomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
  5. e)Litera eStroh;
  6. f)Litera fMist/Gülle und Klärschlamm;
  7. g)Litera gAbwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
  8. h)Litera hTallölpech;
  9. i)Litera iRohglyzerin;
  10. j)Litera jBagasse;
  11. k)Litera kTraubentrester und Weintrub;
  12. l)Litera lNussschalen;
  13. m)Litera mHülsen;
  14. n)Litera nentkernte Maiskolben;
  15. o)Litera oBiomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
  16. p)Litera panderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
  17. q)Litera qanderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang IX(Anm.: lit. r bis t aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Litera r bis t aufgehoben durch Ziffer 75,, Bundesgesetzblatt Teil A der Richtlinie (EU2, Nr. 452 aus 2022,) 2015/1513Fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch IX Teil A der Richtlinie (EU) 2015/1513

  1. a)Litera aAlgen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
  2. b)Litera bBiomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
  3. c)Litera cBioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Absatz 4, der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Absatz 11, der genannten Richtlinie unterliegt;
  4. d)Litera dBiomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
  5. e)Litera eStroh;
  6. f)Litera fGülle und Klärschlamm;
  7. g)Litera gAbwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
  8. h)Litera hTallölpech;
  9. i)Litera iRohglyzerin;
  10. j)Litera jBagasse;
  11. k)Litera kTraubentrester und Weintrub;
  12. l)Litera lNussschalen;
  13. m)Litera mHülsen;
  14. na)Litera naentkernte Maiskolbengebrauchtes Speiseöl;
  15. o)Litera oBiomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
  16. p)Litera panderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
  17. q)Litera qanderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
  18. r)Litera rim Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;
  19. s)Litera sAbscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar istAbscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Ziffer 8, erneuerbar ist
  20. t)Litera tBakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Z 8 erneuerbar ist.Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit §°2 Ziffer 8, erneuerbar ist.
  21. b)Litera btierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.
Teil B.

Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513Rohstoffe für Biokraftstoffe gemäß Anhang römisch IX Teil B der Richtlinie (EU) 2015/1513

  1. a)Litera agebrauchtes Speiseöl;
  2. b)Litera btierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.

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