Entscheidungsgründe: I. 1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwirtschafteten in den letzten Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen und erwarten auch für die nächsten Jahre keine Gewinne. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden den Gesellschaften gemäß §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401, (künftig: KStG) idF des ArtI Z1 des Bundesgesetz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Die beschwerdeführenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwirtschafteten in den letzten Jahren zum Teil Verluste (die zu B2195/97, B2254/97 und B2255/97 beschwerdeführenden Gesellschaften), zum Teil Gewinne in der Höhe von rund S 30.000,-- bis 40.000,-- (die zu B2207/97 und B2256/97 beschwerdeführenden Gesellschaften). Sie erwarten für die nächsten Jahre durchwegs Verluste oder bloß geringfügige Gewinne. Mit den im Instanzenzug ergangenen B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft betreibt ein Versicherungsunternehmen und ist gemäß §1 Abs2 KStG 1988 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwischen ihr als Organträger und der Ersten Allgemeinen Versicherungs AG besteht ein Gewinnabführungs- und Verlustausschließungsvertrag. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde der Gesellschaft gemäß §24 Abs4 des Körperscha... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallKStG 1988 §24 Abs4KStG 1988 §26a Abs7
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer vom
Mindestgrund- bzw -stammkapital bei der gebotenen
Durchschnittsbetrachtung sowie unter Gesichtspunkten der
Verwaltungsökonomie; keine Verfassungswidrigkeit der
überproportionalen Ertragsbesteuerung bestimm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind neun Beschwerden gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängig, mit welchen den beschwerdeführenden Gesellschaften unter Anwendung des §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401/1988 (im folgenden: KStG) idF des ArtI des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 (im folgenden: KStG idF 1997) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre vorgesch... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs7 zweiter SatzKStG 1988 §24 Abs4KStG 1988 §26a Abs7
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der erhöhten Mindestkörperschaftsteuer für
umsatzstarke Unternehmen; Gleichheitswidrigkeit der rückwirkenden
Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer für alle unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften; rückwirkender Eingriff von
erheblichem Ge... mehr lesen...