Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen. (2) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt. (3) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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