Norm: EGZPO ArtXLII IJJN §1 DIVKO §97 Abs4
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Dritten, welche nicht auf einem Recht des Gemeinschuldners gegen ihn beruht, ist eine Verpflichtung des öffentlichen Rechts, weshalb auf ihre Erfüllung nicht geklagt werden kann (Bartsch - Pollak KO 3.Auflage I 464; JBl 1964,471). Entscheidungstexte 4 Ob 603/74 Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 60... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXLII IAKO §97 Abs4
Rechtssatz: Die Feststellung von Massebestandteilen durch den Masseverwalter kann auch durch Ausübung der bereits dem Gemeinschuldner zustehenden Auskunftsansprüche, zB jene nach der Art XLII EGZPO erfolgen (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 437). Der klagende Masseverwalter hat dabei zu behaupten, daß dem Gemeinschuldner das behauptete Recht gegen den Dritten zustehen würde. Die bloße Behauptung de... mehr lesen...
Norm: KO §97 Abs4
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist bei der Ermittlung des Standes der Masse, soweit es sich um Sachen in fremder Gewahrsame handelt, nicht allein auf die vom Konkurskommissär gemäß § 97 Abs 4 KO zu treffenden Anordnungen angewiesen. Entscheidungstexte 4 Ob 603/74 Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 603/74 European... mehr lesen...