Norm: KO §8 Abs2
Rechtssatz: Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Konkursmasse aus (§ 8 Abs 1 KO). Der Gemeinschuldner kann die Setzung einer Frist durch das Prozeßgericht erwirken, innerhalb derer der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß zu erklären hat, widrigens eine Ablehnung des Eintritts anzunehmen ist. Entscheidun... mehr lesen...