Norm: KO §7 Abs2KO §8
Rechtssatz: Nur in den von der Bestimmung des § 8 KO erfassten Fällen ist ein Widerruf der Erklärung, den Eintritt in den Prozess abzulehnen, unzulässig. In Passivprozessen hat eine Aufforderung an den Masseverwalter, sich über den Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht zu ergehen und der Masseverwalter kann den Eintritt in den anhängigen Prozess nicht verweigern. Seine Nichtteilnahme am Verfahren hat nicht zur Folge... mehr lesen...
Norm: ZPO §166 Abs2KO §7KO §8
Rechtssatz: Wenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §8KO §21
Rechtssatz: Ist über ein beiderseits noch nicht erfülltes Vertragsverhältnis ein Rechtsstreit anhängig, so sind mit der Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, nicht die im § 8 Abs 1 KO vorgesehenen Rechtsfolgen verbunden; die Rechte aus solchen Verträgen können nicht dem Gemeinschuldner freigegeben werden, weil dem Vertragspartner die Vorleistung an diesen ohne gleichzeitige Erlangung der G... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 3. 1984 erhobenen Klage begehrte Franz S*****, die „W*****“ Gesellschaft m.b.H. schuldig zu erkennen, die Erklärung abzugeben, der Ausfolgung des bei Rechtsanwalt Dr. O***** als Betriebskostenpauschale einer Wohnungseigentümerin erliegenden Geldbetrages von 21.048 S an den Kläger zuzustimmen. Die Klage samt Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. 3. 1984 wurde der beklagten Gesellschaft am 14. 3. 1984 durch postamtliche Hinterlegung... mehr lesen...
Norm: AO §3 Abs2AO §81 Abs2KO §6KO §7KO §8ZPO §158
Rechtssatz: Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen... mehr lesen...
Norm: KO §7KO §8
Rechtssatz: Das Verfahren gemäß § 8 Abs 3 KO kann erst dann gegen den Gemeinschuldner auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß ablehnt. Die Ablehnung des Eintritts in den Prozeß durch den Masseverwalter kann in jeder Form erklärt werden und bedarf keiner ausdrücklichen Beschlußfassung durch das Konkursgericht. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §7KO §8
Rechtssatz: Bei Aussonderungsansprüchen kann der Aussonderungskläger gemäß § 7 Abs 2 KO sofort nach Konkurseröffnung einen bereits anhängigen Prozeß aufnehmen (Bartsch - Pollak 3.Auflage I 79). Die Nennung des Masseverwalters ist dann nur eine zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung. Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß § 8 Abs 1 KO die vom Aussonderungsklä... mehr lesen...
Norm: KO §8
Rechtssatz: § 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat. Entscheidungstexte 5 Ob 181/69 Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 181/69 Veröff: JBl 1970,206 European Case Law... mehr lesen...
Norm: KO §8
Rechtssatz: Keine ausdehnende Auslegung des § 8 KO. Entscheidungstexte 5 Ob 181/69 Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 181/69 Veröff: JBl 1970,206 3 Ob 232/05x Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x Beisatz: Die Bestimmung des § 8 KO bezieht sich nicht auf den Zessionar einer zur Aktivmasse des Geme... mehr lesen...
Es handelt sich um die Aktivprozesse zweier Konkursmassen, in die der Gemeinschuldner Karl V. auf Grund des vom Konkursgericht genehmigten Beschlusses des Gläubigerausschusses eingetreten ist. Das Erstgericht erklärte den Eintritt des Gemeinschuldners an Stelle der Konkursmasse für unzulässig, weil Konkursmasse und Gemeinschuldner verschiedene Rechtssubjekte seien und weil die zu einer Parteienänderung notwendige Zustimmung der Beklagten fehle. Das Rekursgericht änderte den erstge... mehr lesen...
Norm: KO §8ZPO §234
Rechtssatz: Ein vom Masseverwalter angestrengter Prozeß kann dem Gemeinschuldner zur Weiterführung überlassen werden. Hierin liegt keine Veräußerung des Anspruches und keine Änderung der klagenden Partei, da auch ursprünglich der Gemeinschuldner - jedoch vertreten durch den Masseverwalter - Kläger war. Entscheidungstexte 3 Ob 302/52 Entscheidungstext OGH 21.05.1... mehr lesen...