Begründung: Mit Beschluss vom 22.4.1998 hat das Erstgericht das gegenständliche Verfahren infolge Eröffnung des Konkurses über die bis dahin klagende Partei Rosemarie A***** gemäß § 7 KO als unterbrochen erklärt. Dr. Klaus Eberherr, Masseverwalter in diesem Konkurs, hat in der Folge einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Im fortgesetzten Verfahren wurde das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei S 12.588,... mehr lesen...
Norm: ZPO §41KO §7KO §8 Abs3
Rechtssatz: Vor der Konkurseröffnung entstandene Prozeßkosten des Gegners des Gemeinschuldners (später Masseverwalters) sind als KOnkursforderung festzustellen. Entscheidungstexte 4 R 245/98f Entscheidungstext OLG Innsbruck 30.09.1998 4 R 245/98f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1998... mehr lesen...