Norm: ABGB §880a BABGB §1014ABGB §1358KO §16KO §54 Abs2
Rechtssatz: Die Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß § 1358 ABGB Rückgriff nehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 89/97k Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 89... mehr lesen...
Norm: KO §54 Abs2
Rechtssatz: Die Schuld muß durch den Gläubiger bezahlt werden, der dann vom Schuldner Ersatz fordert. Unter diese Bestimmung fallen Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach § 1358 und § 1422 ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 492/59 Entscheidungstext OGH 04.11.1959 5 Ob 492/59 Veröff: EvBl 1960/29 S 49 = JBl 1960,304 = RZ 1960,62 ... mehr lesen...