Norm: KO §54
Rechtssatz: Zinsen können bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kapitalisiert begehrt werden. Entscheidungstexte 8 ObA 311/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95 8 ObA 134/99k Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObA 134/99k 8 Ob 121/04h Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: KO §7KO §54KO §113
Rechtssatz: Der in einem unterbrochenen Verfahren Beklagte kann - sofern das ursprüngliche Hauptbegehren noch rechtshängig ist - seine aus der Rechtsverteidigung entstandenen bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten nicht in einem selbständigen Prüfungsprozeß feststellen lassen. Entscheidungstexte 8 Ob 13/94 Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §19KO §20KO §21KO §54
Rechtssatz: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner f... mehr lesen...
In dem am 29. November 1978 zu S 48/78 des Erstgerichtes über das Vermögen der protokollierten Firma X eröffneten Konkursverfahren meldete der Kläger am 6. Feber 1979 neben einer Forderung in der III. Klasse auch eine Forderung von 1 325 398 S in der II. Klasse an und behauptete, dieser Betrag stelle die Umsatzsteuer dar, deren Begleichung die Gemeinschuldnerin durch Vertrag mit ihm übernommen habe. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung, bestritt aber deren Rang in der II. Kla... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333KO §54KO §159 Abs1ZPO §41 A2
Rechtssatz: Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des § 54 KO anzusehen sind (Judikat 48 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klageweg oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 392/56 Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 392/56 ... mehr lesen...
Norm: AO §24KO §54ZPO §41 A2
Rechtssatz: Nach § 24 Abs 1 AO stehen die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren mit den Forderungen in gleichem Range. Es kommt daher nicht auf den Kostenzuspruch, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung an. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach Judikat 48 neu auch für die Kostenforderung der siegreichen Beklagten. Die Prozeßkosten erster Instanz fallen daher unter den Au... mehr lesen...
Norm: AO §24KO §54RVO §28
Rechtssatz: Die im Rückstandsausweis aufgenommenen Nebengebühren (Verwaltungskosten, Mahngebühren) genießen den gleichen Rang wie die Hauptforderung. Entscheidungstexte 3 Ob 833/54 Entscheidungstext OGH 19.01.1955 3 Ob 833/54 Veröff: JBl 1955,366 = EvBl 1955/279 3 Ob 45/55 Entscheidungstext OGH 09.02... mehr lesen...