(1) Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.
(2) Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und157f. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
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