(1) Die Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.
(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.
(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.
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