Norm: KO §79 Abs1KO §139 Abs2KO §157 Abs4KO §168KO §174 Abs2
Rechtssatz: Im Falle der Aufhebung des Konkurses wird die Rekursfrist nach der allgemeinen Regel des § 174 Abs 2 KO durch die öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzt. Entscheidungstexte 8 Ob 334/98w Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 334/98w European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: KO §79KO §139 Abs2KO §157 Abs4KO §168
Rechtssatz: Die Anordnung in § 157 Abs 4 KO, dass im übrigen für die Aufhebung des Konkurses § 79 gilt, bezieht sich nur auf die öffentliche Bekanntmachung und die sonstigen nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Verständigungen und Verfügungen, es ist daraus aber nicht abzuleiten, dass mit der Bekanntmachung bis zur Rechtskraft des die Aufhebung des Konkurses verfügenden Beschlusses zuzuwarten wäre. ... mehr lesen...