§ 160 KO

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Gemeinschuldners enthält.
(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist für die Zeit von der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme des Konkurses gehemmt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 160 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 160 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 160 KO


Entscheidungen zu § 160 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 160 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 160 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 159 KO
§ 161 KO