Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Gemeinschuldners enthält. (2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist für die Zeit von der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme des Konkurses gehemmt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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