Norm: JN §19 ffJN §21 Abs1KO §157 Abs2
Rechtssatz: Ein durch einen Sachwalter überwachter Zwangsausgleichsschuldner ist auch nach der Aufhebung des Konkurses legitimiert, einen Ablehnungsantrag gegen den Konkursrichter zu stellen: Der Sachwalter, dem sich der Zwangsausgleichsschuldner gemäß §157 Abs2 KO bis zur Erfüllung des Ausgleiches oder bis zum Eintritt der im Ausgleich festgesetzten Bedingung unterworfen hat, wird nämlich seinerseits gemä... mehr lesen...
Norm: KO §157 Abs2
Rechtssatz: Unterwerfung des Gemeinschuldners bis zur vollständigen Erfüllung des Zwangsausgleiches unter die Kontrolle seiner Gebarung durch den den - zum Sachwalter bestellten - Masseverwalter. Entscheidungstexte 1 Ob 18/71 Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 18/71 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...