Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) An dem wieder aufgenommenen Konkurse nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses entstanden sind. (2) Konkursgläubiger, für die der Zwangsausgleich wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Konkurse mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer ursprünglichen Forderungen teil. (3) Das Konkursverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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