§ 155 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

1.von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

2.von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,

3.vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

1.vom Gemeinschuldner,

2.von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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