(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
1.von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
2.von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
3.vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
1.vom Gemeinschuldner,2.von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.
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