Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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