Norm: KO §104 Abs3
Rechtssatz: Für das Konkursverfahren erscheint die Regelung des § 104 Abs 3 KO als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, daher nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Entscheidungstexte 28 R 78/07g Entscheidungstext OLG Wien 14.06.2007 28 R 78/07g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2007:... mehr lesen...
Norm: KO §104 Abs3ZPO §94 Abs1
Rechtssatz: Der Zustellungsbevollmächtigte nach § 104 Abs 3 KO ist zur Empfangnahme gerichtlicher Schriftstücke befugt, kann aber nicht selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, also auch nicht Forderungen im Konkurs anmelden. Entscheidungstexte 2 Ob 535/49 Entscheidungstext OGH 10.05.1950 2 Ob 535/49 Veröff: SZ 23/145 ... mehr lesen...