Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 111 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 111 KO