§ 111 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024
(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ist ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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