Norm: KO §104RATG TP1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Kläger gegenüber der beklagten Partei geltend gemachten Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkurs seien lediglich nach Tarifpost 1 des RATG zu honorieren, entspricht der klaren und in keiner Weise auslegungsbedürftigen Anordnung des Gesetzgebers; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiegegen nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §104KO §108TSchVG §1
Rechtssatz: Wurden von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben und vom Konkursgericht rechtskräftig eine Kuratorin gemäß § 1 TSchVG für die Besitzer der Gewinnscheine bestellt, so ist die Kuratorin jedenfalls zur Anmeldung der sich aus den Gewinnscheinen ergebenden Forderung berechtigt. Unabhängig davon, ob die Kuratorin die Gesamtforderung „im eigenen Namen" als Treuhänderin... mehr lesen...
Norm: EO §300a Abs2KO §102 Abs1KO §103KO §104KO §109 Abs1KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: 1. § 300a Abs 2 EO sieht vor, dass das vertragliche Pfandrecht nur Bezüge erfasst, die fällig geworden sind, nachdem der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder der Gläubiger - auf Grund einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung - einen Verwertungsanspruch hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Als gerichtliche Geltendmachung ist im Konkurs d... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IIKO §103 Abs1KO §104
Rechtssatz: Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO ents... mehr lesen...
Norm: KO §104
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat kein Rekursrecht dagegen, daß die Anmeldungen mehrerer Forderungen mehrerer Gläubiger in einem Schriftsatz vereinigt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 9/90 Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 9/90 8 Ob 138/98x Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 138/98x Auch; Beisa... mehr lesen...
Die Klägerin war seit 1947 bei der Firma A und seit 15. 6. 1967 bei der Firma A GmbH, die die Firma A mit diesem Tag gekauft hatte, beschäftigt und hatte zuletzt Kunden in W und Umgebung zu betreuen. Sie bekam einen normalen Gehalt und hatte darüber hinaus Anspruch auf Spesenersatz. Ihr Dienstverhältnis wurde zum 31. 3. 1968 gekundigt. Am 24. 4. 1968 brachte die durch den Rechtsanwalt Dr Paul M vertretene Klägerin beim Arbeitsgericht Wien gegen die Firma A GmbH eine Klage auf Bezahl... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §104KO §106
Rechtssatz: Die Forderungsanmeldung des Gläubigers ist eine Prozeßhandlung, die nicht wegen Willensmängeln angefochten werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 343/71 Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 343/71 Veröff: SZ 45/5 = JBl 1973,38 = EvBl 1972/208 S 402 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §104KO §106
Rechtssatz: Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen zu beurteilen, welcher Rang einer Forderung zukommt, sondern der Gläubiger hat einen bestimmten Rang, der sodann zu prüfen ist, geltend zu machen. Gemäß § 106 Abs 1 KO steht ihm nur das Recht zu, bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung für seine angemeldete Forderung noch einen anderen - auch besseren - Rang in Anspruch zu nehmen. Entsche... mehr lesen...
Ein schon verstorbener Sohn des Klägers war mit der Beklagten verheiratet. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger ursprünglich, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 2000.- und ab 29. 5. 1967 wöchentlich einen Betrag von S 500.- zu bezahlen. Die Klage wurde darauf gestützt, daß die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Übergabsvertrages einen Betrag von wöchentlich S 500.- schulde. Die Beklagte, die ihre Schuld wiederholt anerkannt habe, sei schon mit einem B... mehr lesen...
Norm: KO §15KO §61KO §103KO §104
Rechtssatz: Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen § 15 KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen,... mehr lesen...
Der Masseverwalter hat den Antrag gestellt, die Forderungsanmeldungen des Dr. Z. H. für eine Reihe von Gläubigern als nichtig zurückzuweisen. Dr. Z. H. sei für die in Frage kommenden Gläubiger bloß zum Zustellungsbevollmächtigten nach § 104 Abs. 3 KO. bestellt worden und deshalb zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen. Der Mangel an Vertretungsbefugnis mache seine Forderungsanmeldungen nichtig. Das Erstgericht hat den Antrag abgewiesen und den Standpunkt vertreten, daß der gerü... mehr lesen...