Entscheidungen zu § 104 Abs. 6 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

Norm: KO §104 Abs6KO §105KO §107
Rechtssatz: Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung- ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist- eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn das Versehen erst nach Ende der... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.2002

RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

Norm: ZPO §212 Abs5KO §104 Abs6KO §105
Rechtssatz: Bei einer Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler. Der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung ist nach den Vorschriften der §§207ff ZPO, insbesondere auch nach §212 Abs5 letzter Satz ZPO korrigierbar. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.2002

Entscheidungen 1-2 von 2

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