Gesamte Rechtsvorschrift KMG 2019

Kapitalmarktgesetz 2019

KMG 2019
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Stand der Gesetzesgebung: 23.06.2022

§ 1 KMG 2019


(1) Im Sinne dieses Hauptstücks sind

1.

öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Veranlagungen und über die anzubietenden Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre;

2.

Emittent: ein Rechtsträger, der Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;

3.

Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;

4.

Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;

5.

Anleger: derjenige, der eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, erwirbt;

6.

qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß § 66 oder § 67 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder eine geeignete Gegenpartei gemäß § 68 WAG 2018, sofern sie nicht eine Behandlung als nicht professionelle Kunden beantragt haben; die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit;

7.

Person, die ein öffentliches Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Veranlagungen öffentlich anbietet.

(2) Die Regelungen dieses Hauptstückes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.

§ 2 KMG 2019


(1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

(2) Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.

(3) Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.

§ 3 KMG 2019


(1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für

1.

Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, sowie offene alternative Investmentfonds (AIF), die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;

2.

ein Angebot von Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben, sowie ein Angebot von Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;

3.

ein Angebot von Veranlagungen von einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;

4.

ein Angebot von Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;

5.

Angebote von Veranlagungen, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt.

(2) Jede spätere Weiterveräußerung von Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.

(3) Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Abs. 1 Z 3 prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Abs. 1 Z 3 die Prospektpflicht gemäß § 2.

§ 4 KMG 2019


(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Veranlagungen bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent oder der Anbieter der Prospektpflicht unterliegt.

(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls diese Angaben bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.

(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.

(5) Besteht keine Prospektpflicht gemäß diesem Bundesgesetz, so sind wesentliche Informationen des Emittenten oder des Anbieters, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, allen qualifizierten Anlegern bzw. allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitzuteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, so sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt gemäß § 6 Abs. 1 aufzunehmen.

(6) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachtet werden. Sie übt diese Tätigkeit insbesondere bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 aus.

§ 5 KMG 2019


(1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Veranlagungen erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.

(2) Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage A und zwar in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.

(3) Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Der vereinfachte Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Emissionen gemäß dem Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, sind einzurechnen.

(4) Der Prospekt ist mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt wurde.

(5) Ist der Anbieter nicht identisch mit dem Emittenten, hat jener vor Verwendung des Prospekts für Zwecke eines öffentlichen Angebots die schriftliche Zustimmung des Emittenten zur Verwendung des Prospekts einzuholen.

§ 6 KMG 2019


(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Kontrolle des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist vom Anbieter unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospekts galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Anbieter beim Prospektkontrollor zur Kontrolle vorzulegen und von diesem innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Einlangen der Vorlage bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 mit dem Kontrollvermerk zu versehen. Wenn der Prospektkontrollor zur Klärung allfälliger Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten weitere Kontrolltätigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 vorzunehmen hat, wird die Frist bis zur Beistellung der jeweils erforderlichen Unterlagen unterbrochen; der Anbieter hat der Meldestelle eine Ausfertigung des mit dem Kontrollvermerk versehenen Nachtrags unverzüglich zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Kontrollverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen.

(2) Jedenfalls haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Veranlagungen verpflichtet haben, nachdem der Nachtragsumstand gemäß Abs. 1 eingetreten ist, aber noch nicht veröffentlicht wurde, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, so steht das Recht auf Zurückziehung sieben Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags zu. § 21 Abs. 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

§ 7 KMG 2019


(1) Der Prospekt ist

1.

von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder

2.

von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder

3.

von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

4.

von

a)

einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder

b)

einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2 Millionen Euro-Gegenwert verfügt,

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlussprüfers über den Emittenten gemäß § 273 des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S 219/1897, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 5 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zur Klärung dieses Verdachts weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muss und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung gemäß Anlage E schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.

(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital drei Millionen Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle

1.

durch einen Kontrollor nach Abs. 1 Z 1 erster Fall nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;

2.

durch einen Kontrollor nach Abs. 1 Z 1 zweiter Fall nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;

3.

durch einen Kontrollor nach Abs. 1 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind.

Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Als Ausschlussgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB angeführten Tatbestände.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 1 Z 4, bei dem ein Ausschlussgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlussgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 22 Abs. 1; die in Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschlussgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.

(7) Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.

(8) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.

§ 8 KMG 2019


(1) Ein Prospekt darf vor der Prospektkontrolle gemäß § 7 nicht veröffentlicht werden.

(2) Nach seiner Kontrolle ist der Prospekt durch den Emittenten oder den Anbieter so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

1.

in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder

2.

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Veranlagungen platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder

3.

auf einer Internetseite des Emittenten oder auf einer Internetseite der die Veranlagungen platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich allfälliger im Inland bestehender Zahlstellen veröffentlicht wurde oder

4.

auf einer Internetseite der FMA oder auf der Internetseite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

Wird der Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent oder der Anbieter diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Z 3 oder 4 zu veröffentlichen. Der FMA ist vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung gemäß Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen. Alle gebilligten Prospekte haben nach ihrer Veröffentlichung mindestens zehn Jahre auf den in Z 3 oder 4 genannten Internetseiten öffentlich zugänglich zu bleiben.

§ 9 KMG 2019


Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich:

1.

Der Prospekt (§ 5) ist um die in der Anlage B enthaltenen Angaben zu ergänzen;

2.

die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 7 Abs. 1 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millionen Euro zu betragen hat;

3.

dem Anleger ist der Erwerb der Veranlagung bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu bestätigen; die Bestätigung hat die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, insbesondere deren Gegenwert und die Rechtsstellung des Anlegers sowie das Publikationsorgan und das Datum der Veröffentlichung des Prospekts sowie allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz zu enthalten; die Bestätigung ist vom Emittenten auszustellen;

4.

der Emittent hat für jede Veranlagungsgemeinschaft während der gesamten Laufzeit der Veranlagung jährlich einen Rechenschaftsbericht gemäß Anlage C zu erstellen; innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien hat die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Bewertung der Immobilien entspricht den im Prospekt und im Rechenschaftsbericht angegebenen Grundsätzen. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“;

5.

der Emittent hat den geprüften Rechenschaftsbericht mit dem Bestätigungsvermerk innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in Ermangelung eines solchen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, nach den Vorschriften über die Veröffentlichung des Prospekts nach § 8 zu veröffentlichen;

6.

der Prüfer des Rechenschaftsberichts haftet den Anlegern im Sinne des § 275 UGB.

§ 10 KMG 2019


(1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

1.

keinen Prospekt veröffentlicht oder nicht die gemäß § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder, auch wenn das öffentliche Angebot bereits beendet ist, als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder überhaupt keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht;

2.

als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlussprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Prospektkontrollor gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 5 oder gemäß § 9 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;

3.

entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;

4.

als Anbieter oder Emittent nicht gemäß § 23 Abs. 2 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;

5.

als Anbieter nicht rechtzeitig den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;

6.

trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlussprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlasst, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die Versicherungsbestätigung nach Anlage E übersendet wurde;

7.

als Anbieter nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospektnachtrag an die Meldestelle übersendet;

8.

als Prospektkontrollor einen Prospekt oder einen Prospektnachtrag, in denen falsche Angaben enthalten sind, mit einem Kontrollvermerk versieht, obwohl ihm die Unrichtigkeit der Angaben bei Anwendung berufsmäßiger Sorgfalt aufgefallen ist oder hätte auffallen müssen und der Prospekt oder der Prospektnachtrag im Rahmen eines öffentlichen Angebots für den Vertrieb Verwendung gefunden hat;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 24 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Z 4 abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

§ 11 KMG 2019


(1) Die FMA darf Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Veranlagungen gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

1.

Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Namen.

2.

Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

3.

Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

a)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde, oder

b)

die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde, oder

c)

durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 12 KMG 2019


(1) Dieses Hauptstück dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/1129.

(2) Die Prospektpflicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren von einem Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Bestimmung prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren der letzten zwölf Monate einzubeziehen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind.

(3) Sofern ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ist ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D zu erstellen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind. Kann eine geplante Emission dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Emissionen gemäß AltFG sind einzurechnen. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Abs. 2.

(4) Sofern für ein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 3 ein vereinfachter Prospekt erstellt wurde, ist dieser auf die gleiche Art wie sonstige Wertpapierprospekte von der FMA zu billigen; im Übrigen gelten für diese Angebote jedoch die Bestimmungen für Veranlagungen des ersten und des dritten Hauptstücks, nicht jedoch § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 7. Die Billigung (Amtssignatur) der FMA ersetzt in diesen Fällen den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors. § 13 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 13 KMG 2019


(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte zu überwachen. Die FMA ist von den Marktteilnehmern unabhängig.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/1129 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(3) Die FMA kann Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung der gebilligten Prospekte und der zugehörigen Dokumente an die Meldestelle übertragen. Die Übertragung von Aufgaben erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses, in dem Folgendes festgelegt wird:

1.

die zu übertragenden Aufgaben und unter welchen Bedingungen diese auszuführen sind;

2.

eine Klausel, die die Meldestelle dazu verpflichtet, aufgrund Ihres Handelns und durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und Informationen, die sie bei Ausführung der übertragenen Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig verwendet werden;

3.

alle Vereinbarungen zwischen der FMA und der Meldestelle, soweit ihr Aufgaben übertragen werden.

Die FMA ist unbeschadet § 17 in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und außerdem für die Billigung der Prospekte von Wertpapieren verantwortlich.

(4) Die der FMA durch Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen. Dem Antrag auf Billigung des Prospekts bei der FMA ist der Prospekt beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektentwurfsversionen einschließlich der finalen Version sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospekts zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Für die sonst von der FMA zu billigenden Dokumente gilt Gleiches. Am Tag der Billigung ist der Billigungsbescheid von der FMA samt dem jeweils zu billigenden Dokument der Meldestelle zu übersenden, sofern dies in einer Übertragungsvereinbarung gemäß Abs. 3 Z 3 vorgesehen ist.

(5) Für die Hinterlegung von Dokumenten nach diesem Hauptstück oder der Verordnung (EU) 2017/1129 kann die FMA durch Verordnung eine Vergütung vorschreiben, die die durchschnittlichen Kosten der Amtshandlung unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten darf.

(6) Die FMA kann durch Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstaben f bis i sowie Abs. 5 Buchstaben e bis h der Verordnung (EU) 2017/1129 festlegen, soweit kein delegierter Rechtsakt auf Grund von Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassen ist und Mindestinhalte festlegt. Die im ersten Satz genannten Dokumente sind der Öffentlichkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung zu stellen.

§ 14 KMG 2019


(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt:

1.

von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;

2.

von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

3.

von den Abschlussprüfern und Verantwortlichen des Emittenten, des Anbieters oder den die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von den Finanzintermediären, die mit der Platzierung des öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beauftragt sind, die Vorlage von Informationen zu verlangen;

4.

ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;

5.

die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu untersagen oder auszusetzen oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;

6.

ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;

7.

den Handel an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt oder an einem MTF für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;

8.

den Handel an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen wurde;

9.

den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

10.

die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts auszusetzen oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt auszusetzen oder einzuschränken, wenn die FMA ihre Befugnis zur Verhängung von Verboten oder Beschränkungen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, wahrnimmt, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten;

11.

die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekts während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn dieser Emittent, Anbieter oder diese die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen haben;

12.

zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;

13.

den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten Markt, MTF oder OTF die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre;

14.

Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 dienen können. §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA nach Abs. 1 Z 14 mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln.

(2) Wenn nach Abs. 1 Z 11 die Billigung eines Prospekts verweigert wurde, hat die FMA dies der ESMA mitzuteilen.

(3) Die FMA hat ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahrzunehmen:

1.

unmittelbar;

2.

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

3.

unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden;

4.

durch Antrag bei den zuständigen Gerichten (Abs. 1 Z 14).

(4) Die Verordnung (EU) 2017/1129 lässt Bundesgesetze zu Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen, mit denen die Richtlinie 2004/25/EG umgesetzt wird und die zusätzlich zu den Anforderungen der genannten Verordnung weitere Anforderungen festlegen, unberührt.

(5) Wenn eine Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1129 Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

§ 15 KMG 2019


(1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist,

1.

nicht die gemäß Art. 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen Pflichten zur Veröffentlichung einhält oder entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt veröffentlicht;

2.

nicht in den Prospekt oder die Prospektzusammenfassung oder in den Basisprospekt oder in das einheitliche Registrierungsformular die gemäß Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 bis 11 oder Art. 8 oder Art. 9 oder Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Informationen aufnimmt oder sonst gegen diese Bestimmungen verstößt;

3.

gegen die in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen vereinfachten Offenlegungsregeln für Sekundäremissionen oder gegen die Prospektregeln für den EU-Wachstumsprospekt in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;

4.

gegen die Offenlegungspflichten für Risikofaktoren in Art. 16 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;

5.

gegen die Pflichten in Art. 17, Art. 18 oder Art. 19 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;

6.

gegen die Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 4 oder 7 bis 11 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;

7.

entgegen Art. 22 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 wirbt,

8.

gegen die Pflichten zu Prospektnachträgen gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3a oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;

9.

gegen das Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;

10.

bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht mit den Behörden zusammenarbeitet oder einem unter Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/1129 fallenden Ersuchen nicht nachkommt;

11.

als Anbieter oder Emittent nicht gemäß § 23 Abs. 2 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 000 Euro zu bestrafen.

(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristischen Person erhöht sich die von der FMA maximal zu verhängende Geldstrafe nach Abs. 1 auf 5 000 000 EUR oder auf 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.

(3) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(4) Hat die FMA im Zusammenhang mit Veröffentlichungen die Entgegennahme der endgültigen Bedingungen, des endgültigen Emissionskurses und des endgültigen Emissionsvolumens an die Meldestelle gemäß § 13 Abs. 3 übertragen, ist nach § 15 Abs. 1 Z 2 oder 5 wegen Verletzung von Hinterlegungspflichten nicht zu bestrafen, wer seiner Hinterlegungspflicht im Hinblick auf diese Angaben im Rahmen der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 nachgekommen ist.

(5) Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 24 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Z 11 abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

(6) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 folgende Maßnahmen zu setzen:

1.

die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2017/1129;

2.

die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen.

§ 16 KMG 2019


(1) Die FMA hat bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

1.

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2.

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

3.

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

5.

die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

6.

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

7.

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

8.

Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Art. 38 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Ausführung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

§ 17 KMG 2019


Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA innerhalb der in Art. 20 Abs. 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Fristen in Bezug auf den betreffenden Antrag auf Billigung weder eine Entscheidung getroffen hat, diesen zu billigen oder abzulehnen, noch Änderungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat.

§ 18 KMG 2019


(1) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, um Meldungen von tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 an sie zu fördern und zu ermöglichen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

1.

Spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über tatsächliche oder mögliche Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;

2.

angemessenen Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Angestellten, die Verstöße melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung durch ihren Arbeitgeber oder Dritte;

3.

Schutz der Identität und der personenbezogenen Daten sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Offenlegung der Identität ist nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften vor dem Hintergrund weiterer Ermittlungen oder anschließender Gerichtsverfahren vorgeschrieben.

(3) Arbeitgeber, die im Hinblick auf Finanzdienstleistungen regulierte Tätigkeiten ausüben, haben über geeignete Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, tatsächliche oder mögliche Verstöße intern über einen spezifischen, unabhängigen und autonomen Kanal zu melden.

§ 19 KMG 2019


(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Webseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei sind mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so hat die FMA

1.

die Veröffentlichung der Verhängung einer Sanktion oder einer Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind, oder

2.

die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

3.

davon abzusehen, die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach den Z 1 und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

a)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

b)

bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Z 2 zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

(3) Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörde eingelegt werden, hat die FMA dies auf ihrer offiziellen Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website einsehbar sind. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

§ 20 KMG 2019


(1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) 2017/1129 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafgerichtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.

(3) Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Gerichte haben der FMA die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafgerichtlichen Sanktionen mitzuteilen und die FMA hat diese an die ESMA weiterzuleiten.

§ 21 KMG 2019


(1) Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 9 Z 3 bestätigt wurde.

(3) Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.

(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 9 Z 3 bestätigt wurde.

(5) Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.

(6) Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 22 KMG 2019


(1) Die für den Prospekt und Nachträge dazu verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen. Der Prospekt sowie die Nachträge dazu haben Erklärungen der betreffenden Personen zu enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Angaben fehlen, die die Aussage des Prospekts und der Nachträge dazu verändern können. Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die Angaben in einem Nachtrag zum Prospekt (§ 6 oder Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/1129), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,

1.

der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

2.

die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person sowie der Garantiegeber, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,

3.

der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,

4.

derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und

5.

der Abschlussprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.

Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 4 besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Derjenige, der ein prospektpflichtiges Angebot im Inland ohne Zustimmung des Emittenten gemäß § 5 Abs. 5 oder gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen seines Angebotes oder seiner Zeichnungseinladung angenommen haben, anstelle des Emittenten nach Z 1, sofern der Emittent nicht wusste oder wissen musste, dass der Prospekt einem Angebot gemäß § 2 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der Meldestelle und der FMA unverzüglich nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat. Die Meldestelle hat mit ihr zugegangenen Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 zu verfahren.

(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen von Emittenten aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.

(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.

(4) Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben oder Prospektnachtragsangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.

(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.

(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.

(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

(9) Bei Wertpapierprospekten können Schadenersatzansprüche jedoch nicht lediglich aufgrund der Zusammenfassung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen gestellt werden, es sei denn,

1.

die Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder

2.

sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht die Basisinformationen, die in Bezug auf Anlagen in die Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden.

(10) Bei Wertpapierprospekten liegt die Haftung für die in einem Registrierungsformular oder in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen nur in solchen Fällen bei den in Abs. 1 genannten Personen, in denen das Registrierungsformular oder das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines gebilligten Prospekts verwendet wird. Die gilt unbeschadet der Art. 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, wenn die gemäß jenen Artikeln offenzulegenden Informationen in einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.

(11) Die Regelungen über die Haftung der FMA gemäß dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/1129.

(12) Gegenüber den Anlegern haften auch der Anbieter sowie die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen, je für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zum Vertrieb von den Wertpapieren oder Veranlagungen herangezogen wurde, für im Widerspruch zu den Prospektangaben oder den Angaben in einem Nachtrag stehenden getätigten sonstigen fehlerhaften Angaben, sofern diese schadenskausal waren.

§ 23 KMG 2019


(1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die auf Basis einer Übertragungsvereinbarung nach § 13 Abs. 3 bei ihr eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) gemäß § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1 oder § 9 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren. Die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den meldenden oder hinterlegenden Anbietern eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, raschestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Werktagen, Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Veranlagungsprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen aufweisen und ob zu einem Wertpapierprospekt oder den sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die Billigung (Amtssignatur) oder Notifizierungsbestätigung (Certificate of Approval) der FMA vorliegen. Gleichzeitig sind über Anfrage Ort und Datum der Veröffentlichung und das Vorliegen einer allfälligen Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 anzugeben. Zu diesem Zweck haben der Anbieter und der Emittent die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Ort und Datum der Veröffentlichung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospekts oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.

(3) Die Meldestelle hat ferner

1.

aus den Prospekten die Angaben über die Wertpapiere, die Veranlagungen und die Emittenten statistisch und automationsunterstützt auszuwerten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;

2.

den Bundesminister für Finanzen und die FMA regelmäßig über die wahrgenommenen Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt sowie unverzüglich aus besonderem Anlass zu unterrichten;

3.

der FMA zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Wertpapieraufsicht und der Datenübermittlung den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf Daten basierend auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zu ermöglichen.

§ 24 KMG 2019


(1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand gemäß § 3 oder der Verordnung (EU) 2017/1129 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation und den LEI des Emittenten bekannt zu geben. Die Angaben sind im Wege eines von der Meldestelle elektronisch zur Verfügung zu stellenden Meldeportals zu übermitteln. Handelt es sich bei dem Angebot um ein der Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegendes Angebot oder wurde ein Prospekt gemäß dieser Verordnung auf freiwilliger Basis erstellt und ist die FMA zuständige Billigungsbehörde, so haben die Konditionen nach diesem Abs. neben den endgültigen Bedingungen auch die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten zu enthalten, sofern diese Daten in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Regulierungsstandard spezifiziert wurden. Sofern der endgültige Emissionspreis oder das endgültige Emissionsvolumen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2017 vor Angebotsbeginn noch nicht feststehen, können diese Angaben nachgereicht werden. Die Meldestelle hat die für die Zwecke dieses Absatzes erforderlichen Meldefelder vorzusehen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und für Wertpapiere gemäß § 12 Abs. 2 und Veranlagungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen auf ihrer Webseite fortlaufend zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, dass entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung dadurch, dass ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 oder den gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche an die Meldestelle können aus dem Umstand, dass Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

§ 25 KMG 2019


Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

§ 26 KMG 2019


Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 26a KMG 2019


(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen.

(2) In den Betragsgrenzen gemäß § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 sind Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu berücksichtigen.

§ 27 KMG 2019


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 28 KMG 2019


Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.

§ 29 KMG 2019


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.

§ 30 KMG 2019


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.

(2) Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, tritt unbeschadet Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.

(3) § 24 Abs. 2 und § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 31 KMG 2019


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

2.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage

Anl. 1 KMG 2019


(Name, Stellung)

KAPITEL 2
Angaben über die Veranlagung

1.

Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung,

2.

die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,

3.

Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,

4.

Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,

5.

Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),

6.

Art und Anzahl sonstiger Veranlagungsgemeinschaften des Emittenten oder sonstiger Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein können,

7.

Angabe der Börsen, an denen die Veranlagung, die Gegenstand des öffentlichen Angebotes ist, und sonstige Wertpapiere des Emittenten bereits notieren oder gehandelt werden,

8.

allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,

9.

Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,

10.

Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch sind,

11.

die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (z. B. Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),

12.

Zeitraum für die Zeichnung,

13.

etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,

14.

Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform,

15.

Angabe der Bewertungsgrundsätze,

16.

Angabe allfälliger Belastungen,

17.

nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und etwaiger Rechenschaftsberichte,

18.

Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,

19.

letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk,

20.

Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten,

21.

Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,

22.

Angabe über zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung,

23.

Bedingungen und Berechnung des Ausgabepreises für Veranlagungen, die nach Schluss der Erstemission begeben werden,

24.

Angaben über allfällige Bezugsrechte der vorhandenen Anleger und deren Bezugspreise im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens, Angaben, in welcher Form die Substanz- und Ertragszuwächse der bestehenden Anleger gegenüber den neuen Anlegern gesichert sind,

25.

Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,

26.

Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten,

27.

Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaften,

28.

Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,

29.

Wertpapierkennnummer (falls vorhanden).

KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten

1.

Firma und Sitz des Emittenten, Unternehmensgegenstand,

2.

eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,

3.

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),

4.

Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,

5.

der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4
Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

1.

Firma und Sitz,

2.

Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

1.

Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,

2.

sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 5 Abs. 1 zu bilden.

KAPITEL 6
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors

Anl. 2 KMG 2019


(Name, Stellung)

KAPITEL 2
Angaben über die angebotene Veranlagung in Immobilien

1.

Rechtsform der Veranlagung, Gesamtvolumen und allfällige Stückelung,

2.

Art der Veranlagungsgemeinschaft (offene oder geschlossene Form),

3.

Art, Anzahl und Lage (In- und Ausland) der vorhandenen Immobilien und Art und Anzahl der zu erwartenden Immobilien,

4.

Grundsätze, nach denen die Anschaffung, Veräußerung und Verwaltung der Immobilien erfolgt,

5.

Vertriebs- und Managementkosten der Veranlagungsgemeinschaft, jeweils nach Höhe und Art der Verrechnung unter Angabe der Leistungen der Verwaltung,

6.

Rechtsbeziehungen der Veranlagungsgemeinschaft zu den in den Vertrieb und in das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingeschalteten Dritten und die von den Dritten verrechneten Kosten und erbrachten oder zu erbringenden Leistungen,

7.

Methoden der Wertermittlung, die innerhalb jeder Veranlagungsgemeinschaft einheitlich sein müssen,

8.

je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Art der Betriebskostenverrechnung,

9.

bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie,

10.

nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses und die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes,

11.

Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresgewinnes bzw. -überschusses,

12.

Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten,

13.

Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung,

14.

zukünftige Stellung und Rechte des Anlegers bei strukturellen Veränderungen,

15.

Angaben über allfällige Bezugsrechte und deren Preise bzw. deren Preisermittlung für die Anleger im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens und Angaben, in welcher Form die bestehenden Vermögensrechte der Anleger gegenüber neuen Anlegern gesichert sind oder angemessen ausgeglichen werden,

16.

projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität,

17.

Möglichkeiten der Aufgabe der Veranlagung und Ermittlung des Aufgabepreises,

18.

Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall.

KAPITEL 3
Angaben über Dritte, die in den Vertrieb der Veranlagung und das Management der Veranlagungsgemeinschaft eingebunden sind

1.

Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand,

2.

Personen, die mit der Geschäftsleitung und der Aufsicht über die Geschäftsleitung betraut sind,

3.

letzter Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk und etwaiger Geschäftsbericht.

KAPITEL 4
Angaben über den Versicherungsschutz je Immobilie

Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad.

KAPITEL 5

Art und Umfang der laufenden Information der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung

KAPITEL 6
Etwaiger Rechenschaftsbericht des Vorjahres

Anl. 3 KMG 2019


a)

Mittelzuflüsse

1.

aus der Ausgabe von Veranlagungen,

2.

aus Immobilien,

3.

aus der Veräußerung von Immobilien,

4.

aus Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,

5.

aus der Veräußerung von Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,

6.

aus Beteiligungen an Unternehmungen,

7.

aus der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmungen,

8.

aus sonstigen Vermögensrechten, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,

9.

aus der Veräußerung sonstiger Vermögensrechte, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,

10.

aus anderen kassenmäßigen Zugängen,

11.

sonstige Zugänge.

b)

Mittelabflüsse

1.

in Immobilien,

2.

in Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien,

3.

in Beteiligungen an Unternehmungen,

4.

in sonstige Vermögensrechte, getrennt nach Arten der Vermögensrechte,

5.

Errichtungskosten,

6.

Vergütungen und Kosten der Verwaltung, getrennt nach Vergütungs- und Kostenarten,

7.

in die Bildung von Reserven, getrennt nach den einzelnen Arten der Vermögensrechte,

8.

aus anderen kassenmäßigen Abgängen,

9.

sonstige Abgänge.

c)

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

B. Alternativ zu A – Gewinnermittlung gemäß den hiefür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften

II. Angaben über das Vermögen
A. Veranlagung je Immobilie

a)

Lage

b)

Größe

c)

Errichtungsjahr

d)

Anschaffungsjahr

e)

Anschaffungskosten, getrennt nach Kaufpreis und Nebenkosten, oder Herstellungskosten

f)

vermietbare Fläche

g)

Art der Betriebskostenverrechnung

h)

Summe der Kosten durchgeführter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen

i)

Summe der Kosten geplanter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen

j)

Kosten der Verwaltung, soweit sie nicht unter Betriebskosten verrechnet wurden

k)

baubehördliche Auflagen, sofern für die Wertermittlung von Bedeutung

l)

bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind

m)

Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad

B. Veranlagungen in Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien, je Veranlagungsgemeinschaft

1.

Emittent

a)

Firma

b)

Register

c)

Rechtsform

d)

Gründungsjahr

e)

Sitz/Hauptniederlassung

f)

Gegenstand

g)

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung)

2.

Buchwert der Veranlagung

3.

Ausschüttung auf die Veranlagung

C. Beteiligungen an Unternehmen, je Beteiligung (soweit nicht unter B angeführt)

1.

Unternehmen

a)

Firma

b)

Register

c)

Rechtsform

d)

Gründungsjahr

e)

Sitz/Hauptniederlassung

f)

Gegenstand

g)

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung)

2.

Buchwert der Beteiligung

3.

Ausschüttung auf die Beteiligung

4.

Unternehmenskennzahlen

a)

Eigenkapitalquote

b)

Cashflow zu Betriebsleistung

c)

Rentabilität des Gesamtkapitals

d)

Effektivverschuldung zu Cashflow

e)

Zahl der Beschäftigten

5.

Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen des unter C angegebenen Unternehmens, soweit der durchgerechnete Anteil zumindest 25% beträgt

a)

Firma

b)

Rechtsform

c)

Anschaffungskosten

d)

Laufzeit

D. Sonstige Vermögensrechte, je Vermögensrecht

a)

Art des Vermögensrechts

b)

investiertes Kapital

c)

Rentabilität des eingesetzten Kapitals

d)

Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen

E. Veranlagungsreserve, getrennt nach der jeweiligen Form

F. Geschäftsführungs-, Personal- und Sachkosten, soweit sie nicht unter II. A. erfasst wurden

III. Ausschüttung je Veranlagung

1.

Gesamtvolumen der Veranlagungen

2.

Stückelung

3.

Jahresüberschuss

4.

Ausschüttung je Veranlagung

IV. Darstellung der Vermögensentwicklung je Veranlagung

1.

Gesamtvermögen inklusive Darstellung der Wertermittlung

2.

Vermögen je Veranlagung

3.

Rentabilität der Veranlagung und deren Berechnungsmethode

V. Erläuterungen
VI. Publizitätsbestimmungen

VII. Bestätigungsvermerk

Anl. 4 KMG 2019


(Name, Stellung)

KAPITEL 2
Angaben über die Veranlagung

1.

Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,

2.

die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,

3.

Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,

4.

Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,

5.

Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),

6.

allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,

7.

Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,

8.

die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),

9.

Zeitraum für die Zeichnung,

10.

etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,

11.

Angabe allfälliger Belastungen,

12.

Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,

13.

Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,

14.

Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,

15.

Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,

16.

Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,

17.

Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)

18.

allfällige Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform.

KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten

1.

Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand,

2.

Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,

3.

Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),

4.

Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,

5.

der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4
Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

1.

Firma und Sitz,

2.

Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

1.

Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,

2.

sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 5 Abs. 1 zu bilden.

KAPITEL 6
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors

Anl. 5 KMG 2019


Firmenwortlaut und Zustelladresse des Versicherungsunternehmens oder von dessen Bevollmächtigten

Zur Vorlage an die

………………………./ Meldestelle gemäß KMG 2019

Versicherungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 1 KMG 2019

Hiermit wird gegenüber ………………………………..als Meldestelle gemäß KMG 2019 bekannt gegeben, dass bei dem unter (i) angegebenen, in Österreich zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen für den unter (ii) angegebenen Prospektkontrollor zu der in (iii) genannten Polizzennummer eine Haftpflichtversicherung mit der unter (iv) angegebenen Versicherungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode für die Tätigkeit als Kontrollor im Sinne des KMG 2019 aufrecht besteht, die das Risiko abdeckt, das aus der gemäß § 7 Abs. 1 KMG 2019 erfolgten Kontrolle des unter (v) näher bezeichneten Prospekts/Prospektnachtrags resultiert. Der Empfang der zur Gänze geleisteten Versicherungsprämie wird bestätigt.

(i)

Versicherungsunternehmen:

(ii)

Prospektkontrollor:

(iii)

Polizzennummer

(iv)

Versicherungssumme (nach § 7 Abs. 1 oder § 9 Z 2 KMG 2019):

(v)

Prospektidentifikation

Bezeichnung des Prospekts/Prospektnachtrags:

Emittent/in:

Datum des Prospekts/Prospektnachtrags:

Datum des Prospektkontrollvermerks:

Datum (der Unterfertigung der Versicherungsbestätigung):

Firmenmäßige Unterfertigung (des Versicherungsunternehmens oder im Falle der offengelegten Bevollmächtigung des Bevollmächtigten):

Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) Fundstelle


BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Öffentliches Angebot von Veranlagungen

§ 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2

Prospektpflichtiges Angebot

§ 3.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 4.

Werbung

§ 5.

Inhalt des Prospekts

§ 6.

Nachtrag zum Prospekt

§ 7.

Prüfung des Prospekts

§ 8.

Veröffentlichung des Prospekts

§ 9.

Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 10.

Strafbestimmungen

§ 11.

Beauskunftungen und Veröffentlichung von Entscheidungen

2. Hauptstück
Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129

§ 12.

Zweck dieses Hauptstücks

§ 13.

Zuständige Behörde

§ 14.

Befugnisse

§ 15.

Strafbestimmungen

§ 16.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 17.

Rechtsmittel

§ 18.

Meldung von Verstößen

§ 19.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 20.

Meldung von Sanktionen an die ESMA

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere

§ 21.

Verbrauchergeschäfte

§ 22.

Prospekthaftung

§ 23.

Meldestelle

§ 24.

Emissionskalender

§ 25.

Amtsgeheimnis

§ 26.

 

(Anm.: § 26a. Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503)

4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27.

 

§ 28.

 

§ 29.

 

§ 30.

Inkrafttreten

§ 31.

Vollzugsklausel

(Anm.: Anlagen A bis E)

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