Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) 2017/1129 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 38, der Verordnung (EU) 2017/1129 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafgerichtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3)Absatz 3Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Gerichte haben der FMA die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafgerichtlichen Sanktionen mitzuteilen und die FMA hat diese an die ESMA weiterzuleiten.Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß Artikel 42, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Gerichte haben der FMA die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafgerichtlichen Sanktionen mitzuteilen und die FMA hat diese an die ESMA weiterzuleiten.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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