Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
Hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2.
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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