§ 31 KMG 2019 Vollzugsklausel

KMG 2019 - Kapitalmarktgesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;

2.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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