Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, um Meldungen von tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 an sie zu fördern und zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:Die in Absatz eins, genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
1.Ziffer einsSpezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über tatsächliche oder mögliche Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;
2.Ziffer 2angemessenen Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigten Angestellten, die Verstöße melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung durch ihren Arbeitgeber oder Dritte;
3.Ziffer 3Schutz der Identität und der personenbezogenen Daten sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Offenlegung der Identität ist nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften vor dem Hintergrund weiterer Ermittlungen oder anschließender Gerichtsverfahren vorgeschrieben.
(3)Absatz 3Arbeitgeber, die im Hinblick auf Finanzdienstleistungen regulierte Tätigkeiten ausüben, haben über geeignete Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, tatsächliche oder mögliche Verstöße intern über einen spezifischen, unabhängigen und autonomen Kanal zu melden.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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