Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
1.Ziffer einskeinen Prospekt veröffentlicht oder nicht die gemäß § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder, auch wenn das öffentliche Angebot bereits beendet ist, als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder überhaupt keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht;keinen Prospekt veröffentlicht oder nicht die gemäß Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder, auch wenn das öffentliche Angebot bereits beendet ist, als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder überhaupt keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht;
2.Ziffer 2als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlussprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Prospektkontrollor gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 5 oder gemäß § 9 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach Paragraph 6, ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlussprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Prospektkontrollor gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 5, oder gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;
3.Ziffer 3entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt;
4.Ziffer 4als Anbieter oder Emittent nicht gemäß § 23 Abs. 2 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;als Anbieter oder Emittent nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;
5.Ziffer 5als Anbieter nicht rechtzeitig den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;als Anbieter nicht rechtzeitig den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;
6.Ziffer 6trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlussprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlasst, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die Versicherungsbestätigung nach Anlage E übersendet wurde;trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes einen Prospekt oder eine nach Paragraph 6, ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlussprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlasst, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die Versicherungsbestätigung nach Anlage E übersendet wurde;
7.Ziffer 7als Anbieter nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospektnachtrag an die Meldestelle übersendet;als Anbieter nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, den mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors versehenen Prospektnachtrag an die Meldestelle übersendet;
8.Ziffer 8als Prospektkontrollor einen Prospekt oder einen Prospektnachtrag, in denen falsche Angaben enthalten sind, mit einem Kontrollvermerk versieht, obwohl ihm die Unrichtigkeit der Angaben bei Anwendung berufsmäßiger Sorgfalt aufgefallen ist oder hätte auffallen müssen und der Prospekt oder der Prospektnachtrag im Rahmen eines öffentlichen Angebots für den Vertrieb Verwendung gefunden hat;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 24 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Z 4 abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß Paragraph 24, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Ziffer 4, abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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