Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
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