Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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