Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2)Absatz 2Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
(3)Absatz 3Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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