§ 7 KMG 2019 Prüfung des Prospekts

KMG 2019 - Kapitalmarktgesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Prospekt ist
    1. 1.Ziffer einsvon einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
    2. 2.Ziffer 2von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
    3. 3.Ziffer 3von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
    4. 4.Ziffer 4von
      1. a)Litera aeinem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro odereinem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
      2. b)Litera beinem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2 Millionen Euro-Gegenwert verfügt,einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der Paragraphen 9,, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2 Millionen Euro-Gegenwert verfügt,
    auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlussprüfers über den Emittenten gemäß § 273 des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S 219/1897, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 5 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zur Klärung dieses Verdachts weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muss und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung gemäß Anlage E schriftlich bekanntzugeben.auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlussprüfers über den Emittenten gemäß Paragraph 273, des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S 219/1897, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von Paragraph 5, geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zur Klärung dieses Verdachts weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Ziffer 3, haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muss und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung gemäß Anlage E schriftlich bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital drei Millionen Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
    1. 1.Ziffer einsdurch einen Kontrollor nach Abs. 1 Z 1 erster Fall nur erfolgen, wenn der Emittentdurch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. a)Litera adem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
      2. b)Litera bein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;
    2. 2.Ziffer 2durch einen Kontrollor nach Abs. 1 Z 1 zweiter Fall nur erfolgen, wenn der Emittentdurch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. a)Litera adem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
      2. b)Litera bein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;
    3. 3.Ziffer 3durch einen Kontrollor nach Abs. 1 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittentdurch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer 2, nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. a)Litera adem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
      2. b)Litera bein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind.ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind.
    Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.
  4. (4)Absatz 4Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Als Ausschlussgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB angeführten Tatbestände.Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Als Ausschlussgründe gelten sinngemäß die in Paragraph 271 und Paragraph 271 a, UGB angeführten Tatbestände.
  5. (5)Absatz 5Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 1 Z 4, bei dem ein Ausschlussgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlussgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 22 Abs. 1; die in Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, bei dem ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatz 4, vorliegt, ist entgegen Absatz 4, zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4, bei dem kein Ausschlussgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des Paragraph 271 und Paragraph 271 a, UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des Paragraph 22, Absatz eins ;, die in Absatz 3, geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
  6. (6)Absatz 6Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschlussgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschlussgründe gemäß Absatz 4, der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
  7. (7)Absatz 7Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
  8. (8)Absatz 8Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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