(Name, Stellung) |
1. | Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung, | |||||||||
2. | die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen, | |||||||||
3. | Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte, | |||||||||
4. | Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes, | |||||||||
5. | Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form), | |||||||||
6. | Art und Anzahl sonstiger Veranlagungsgemeinschaften des Emittenten oder sonstiger Veranlagungsgemeinschaften, die auf die Veranlagung von Einfluss sein können, | |||||||||
7. | Angabe der Börsen, an denen die Veranlagung, die Gegenstand des öffentlichen Angebotes ist, und sonstige Wertpapiere des Emittenten bereits notieren oder gehandelt werden, | |||||||||
8. | allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung, | |||||||||
9. | Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren, | |||||||||
10. | Angaben über die Personen, denen das aus der Emission erworbene Kapital zur wirtschaftlichen Verfügung zufließt, sofern diese Personen nicht mit dem Emittenten identisch sind, | |||||||||
11. | die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (z. B. Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern), | |||||||||
12. | Zeitraum für die Zeichnung, | |||||||||
13. | etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann, | |||||||||
14. | Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform, | |||||||||
15. | Angabe der Bewertungsgrundsätze, | |||||||||
16. | Angabe allfälliger Belastungen, | |||||||||
17. | nähere Bestimmungen über die Erstellung des Rechnungsabschlusses und etwaiger Rechenschaftsberichte, | |||||||||
18. | Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes, | |||||||||
19. | letzter Rechenschaftsbericht samt Bestätigungsvermerk, | |||||||||
20. | Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt aller Nebenkosten, | |||||||||
21. | Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher, | |||||||||
22. | Angabe über zukünftige Wertentwicklungen der Veranlagung, | |||||||||
23. | Bedingungen und Berechnung des Ausgabepreises für Veranlagungen, die nach Schluss der Erstemission begeben werden, | |||||||||
24. | Angaben über allfällige Bezugsrechte der vorhandenen Anleger und deren Bezugspreise im Falle einer Erhöhung des Veranlagungsvolumens, Angaben, in welcher Form die Substanz- und Ertragszuwächse der bestehenden Anleger gegenüber den neuen Anlegern gesichert sind, | |||||||||
25. | Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung, | |||||||||
26. | Leistungen der Verwaltungsgesellschaft und die dafür verrechneten Kosten, | |||||||||
27. | Kündigungsfristen seitens der Verwaltungsgesellschaften, | |||||||||
28. | Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall, | |||||||||
29. | Wertpapierkennnummer (falls vorhanden). |
1. | Firma und Sitz des Emittenten, Unternehmensgegenstand, | |||||||||
2. | eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten, | |||||||||
3. | Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung), | |||||||||
4. | Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können, | |||||||||
5. | der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e). |
1. | Firma und Sitz, | |||||||||
2. | Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk. |
1. | Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung, | |||||||||
2. | sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 5 Abs. 1 zu bilden. |
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