Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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