Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
2.Ziffer 2die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
3.Ziffer 3die Verwendung von Arbeitsstoffen;
4.Ziffer 4die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
5.Ziffer 5Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.
(1a)Absatz eins aDer Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.
(1b)Absatz eins bDer Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
(2)Absatz 2Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3)Absatz 3Unabhängig von Abs. 2 kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.Unabhängig von Absatz 2, kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,)
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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