§ 21 KJBG Verbot der Akkordarbeit

KJBG - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 21.Paragraph 21,

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf

In Kraft seit 19.12.1987 bis 31.12.9999
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