Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs 3 KJBG 1987 sind aus arbeitsmedizinischen Gründen unerläßlich, zumal die Unterbrechung der Arbeit durch Einschaltung von angemessenen Arbeitspausen, insbesondere bei der Beschäftigung Jugendlicher, zu beachten ist. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung ausreichender Regenerationsphasen und damit zweifellos dem Schutze der Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer. Die nach § 26 leg cit geforderte Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein Beschuldigter keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und der Entlohnung der in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen vorweisen und ist im Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen und der Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht, so ist das Verschulden des Beschuldigten keinesfalls geringfügig - insbesondere auch dann wenn der Beschuldigte eine Woche vor der Amtshandlung zur Be... mehr lesen...