Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub richtet sich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften.
(2)Absatz 2Auf Verlangen des Jugendlichen ist der Verbrauch des Urlaubes im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.
In Kraft seit 19.12.1987 bis 31.12.9999
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