Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.
(2)Absatz 2Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.Wird ein Jugendlicher gemäß Absatz eins, an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Absatz 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(3)Absatz 3Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
1.Ziffer einsVerkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
2.Ziffer 2der Kundenbedienung nach § 12 Abs. 2 Z 3 bis 15 Uhr,der Kundenbedienung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 bis 15 Uhr,
3.Ziffer 3Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bis 15 Uhr.Abschlußarbeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bis 15 Uhr.
(4)Absatz 4Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
(5)Absatz 5Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
In Kraft seit 30.11.2010 bis 31.12.9999
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