Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
1.Ziffer einsDen Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht beschäftigt werden,Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, nicht beschäftigt werden,
2.Ziffer 2Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß § 18 Abs. 3a fallen,Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, fallen,
3.Ziffer 3Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
(2)Absatz 2Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 18 Abs. 3a zu erfolgen.Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, zu erfolgen.
(3)Absatz 3Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Abs. 1 auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Absatz eins, auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.
In Kraft seit 30.11.2010 bis 31.12.9999
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