§ 27b KJBG

KJBG - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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