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Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach § 39j Abs. 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach Paragraph 39 j, Absatz 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach § 39j Abs. 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach Paragraph 39 j, Absatz 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.