§ 45 KGG Höhe des Krankenversicherungsbeitrages

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und 51b Absatz eins, erster Satz ASVG zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe.Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe, im Falle des Paragraph 43, Absatz 2, des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe.
  3. (3)Absatz 3Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:
    1. 1.Ziffer einsZahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,Zahl der Tage gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG auf Grundlage der Bescheide nach Paragraph 2, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG undtägliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera b, ASVG und
    3. 3.Ziffer 3davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.davon der Beitrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG.
§ 45.Paragraph 45,

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach § 39j Abs. 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach Paragraph 39 j, Absatz 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und 51b Absatz eins, erster Satz ASVG zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe.Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe, im Falle des Paragraph 43, Absatz 2, des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe.
  3. (3)Absatz 3Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:
    1. 1.Ziffer einsZahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,Zahl der Tage gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG auf Grundlage der Bescheide nach Paragraph 2, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG undtägliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera b, ASVG und
    3. 3.Ziffer 3davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.davon der Beitrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG.
§ 45.Paragraph 45,

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach § 39j Abs. 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach Paragraph 39 j, Absatz 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

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