§ 45 KGG

Karenzgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages istrichtet sich nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b§ 39j Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.

(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag3 bis 6 des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen TeilzeitbeihilfeFamilienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen TeilzeitbeihilfeBGBl. Nr. 376.

(3) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

1.

Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,

2.

tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG und

3.

davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2001

(1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages istrichtet sich nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b§ 39j Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.

(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag3 bis 6 des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen TeilzeitbeihilfeFamilienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen TeilzeitbeihilfeBGBl. Nr. 376.

(3) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

1.

Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,

2.

tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG und

3.

davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten