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(1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages istrichtet sich nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b§ 39j Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.
(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag3 bis 6 des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen TeilzeitbeihilfeFamilienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen TeilzeitbeihilfeBGBl. Nr. 376.
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(1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages istrichtet sich nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b§ 39j Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.
(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag3 bis 6 des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen TeilzeitbeihilfeFamilienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen TeilzeitbeihilfeBGBl. Nr. 376.
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