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(1) Die BeträgeSoweit die gemäß den§ 12 Abs. 3 und gemäß §§ 17§ 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sinddiese kaufmännisch auf volle zehn Groscheneinen Cent zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.
(1) Die BeträgeSoweit die gemäß den§ 12 Abs. 3 und gemäß §§ 17§ 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sinddiese kaufmännisch auf volle zehn Groscheneinen Cent zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.