§ 25 KGG Anpassung

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.Die Beträge gemäß den Paragraphen 17,, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
  2. (1)Absatz einsSoweit die gemäß § 12 Abs. 3 und gemäß § 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.Soweit die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
  3. (2)Absatz 2Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.Der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.Die Beträge gemäß den Paragraphen 17,, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
  2. (1)Absatz einsSoweit die gemäß § 12 Abs. 3 und gemäß § 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.Soweit die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
  3. (2)Absatz 2Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.Der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.

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