§ 25 KGG

Karenzgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die BeträgeSoweit die gemäß den§ 12 Abs. 3 und gemäß §§ 17§ 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sinddiese kaufmännisch auf volle zehn Groscheneinen Cent zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2001

(1) Die BeträgeSoweit die gemäß den§ 12 Abs. 3 und gemäß §§ 17§ 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sinddiese kaufmännisch auf volle zehn Groscheneinen Cent zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jedendes Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist und kaufmännisch auf volle zehn Schillingeinen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten