§ 22 KGG Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 14, beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20,

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 20.08.2003
§ 22.Paragraph 22,

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 14, beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20,

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