§ 52 KennV 2008

KennV 2008 - Kennzeichnungsverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, haben dieser Verordnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber ab 1. Jänner 2011 zu entsprechen.

(2) Entspricht die Kennzeichnung einer bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr befindlichen Handelspackung nicht den Vorschriften gemäß §§ 25 bis 28, darf diese dennoch weiter abgegeben werden.

(3) Dient die Änderung der Kennzeichnung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß §§ 25 bis 28, so ist diese Änderung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Vorlage eines Modells der Außenverpackung (Mock-up) zu melden.

In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 KennV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 KennV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 KennV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 KennV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 KennV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KennV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 KennV 2008
Kennzeichnungsverordnung 2008 (KennV 2008) Fundstelle