Norm: KartG 1972 §50 Abs3KartG 1972 §81
Rechtssatz: Unter den Begriff der Änderungen im Sinne des § 81 Abs 2 KartG 1972 fallen auch Löschungen von Zusammenschlüssen und deren Eintragung. Entscheidungstexte Okt 26/74 Entscheidungstext OGH 03.05.1974 Okt 26/74 Veröff: ÖBl 1974,92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: KartG 1972 §49KartG 1972 §81
Rechtssatz: Bei der Eintragung eines marktbeherrschenden Unternehmens hat ein Hinweis darauf, daß dieses Unternehmen mit einem anderen in der in § 49 KartG bezeichneten Form verbunden ist, zu unterbleiben. Entscheidungstexte Okt 29/73 Entscheidungstext OGH 17.12.1973 Okt 29/73 Veröff: ÖBl 1974,47 ... mehr lesen...
Norm: KartG 1972 §40KartG 1972 §81
Rechtssatz: Zur Feststellung der Identität des marktbeherrschenden Unternehmens bedarf es lediglich der Anführung der Firma des Unternehmens und der Ware (Leistung), bei deren Absatz dem Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung zukommt; daß weitere Hinweise, etwa auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (Zusammenschlüsse) aufzunehmen seien, bestimmt das Gesetz nicht. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: KartG 1972 §81
Rechtssatz: Für die Feststellung der Identität eines marktbeherrschenden Unternehmens ist der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie die in Betracht kommende Ware oder die zu erbringende Leistung ausschlaggebend. Die Kenntnis des Marktanteiles des marktbeherrschenden Unternehmens ist für die Feststellung seiner Identität nicht erforderlich. Weder bei einer Neuanmeldung noch bei einer nachfolgenden Änderung ein... mehr lesen...