Beweisaufnahmeverfahren
1) Die Gestaltung des Beweisaufnahmeverfahrens in Außerstreitsachen ist weitgehend dem Ermessen des Gerichts überlassen. Es kann die Beweise in einer mündlichen Verhandlung oder außerhalb einer solchen aufnehmen (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 31 Rz 7). Die Beweisaufnahme im außerstreitigen Verfahren ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden (16 Ok 4/07). Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann (16 Ok 5/09; RIS-Justiz RS0074920 [T12], RS0006036).
Keine gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Beschlüsse
2) Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen; sie erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (§ 45 AußStrG, zum Beweisbeschluss vgl. RIS-justiz RS01125910).
3) Nach herrschender Ansicht (2 Ob 42/74; 6 Ob 140/08v) sind Fristsetzungen und Fristverlängerungen prozessleitende Verfügungen. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind die Bestimmungen der ZPO über die Fristen sinngemäß anzuwenden (§ 38 KartG iVm § 23 Abs 1 AußStrG). Demgemäß wird im Außerstreitverfahren die Fristsetzung als verfahrensleitender Beschluss angesehen (6 Ob 140/08v; RIS-Justiz RS0006265; zur Abweisung eines Fristerstreckungsantrags 6 Ob 140/08v; OLG Wien 28 R 79/06b, 16 Ok 5/14). Wird im Allgemeinen Teil des AußStrG auf verfahrensrechtliche Institute der ZPO verwiesen, soll damit grundsätzlich nur auf das Rechtsinstitut und die dort - in Abweichung von den allgemeinen Regen der ZPO - festgelegten Sondervorschriften (etwa hinsichtlich Fristen, Kosten, Anfechtbarket usw.) als lex specialis verwiesen werden, nicht jedoch auf die allgemeinen Regeln der ZPO in diesem Bereich (16 Ok 5/14; 10 Ob 79/06z; 10 Ob 70/11h; vgl. zum Wiedereinsetzungsverfahren ErläutRV 224 BlgNR 22 GP 36).
4) Daraus ergibt sich, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO auch für Fristverlängerungen und Fristverkürzungen im Verfahren außer Streitsachen gilt (6 Ob 140/08v). Umgekehrt folgt aus der Verweisungstechnik des AußStrG 2005 aber auch die Unanwendbarkeit des § 514 Abs. 1 ZPO über die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Beschlüssen (6 Ob 140/08v; 16 Ok 5/14). § 141 ZPO regelt lediglich eine Rechtsmittelbeschränkung, trifft hingegen keine ausdrückliche Anordnung über die Zulässigkeit von konkreten Rechtsmitteln. Die Anfechtbarkeit von Fristsetzungsbeschlüssen - soweit diese nach § 141 ZPO nicht überhaupt ausgeschlossen ist - ist daher im außerstreitigen Verfahren ausschließlich nach § 45 AußStrG als lex specialis zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung sind aber verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Eine behauptete rechtswidrige Verlängerung von Fristen durch das Gericht kann regelmäßig keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, die noch bei Entscheidung über die Sache (§ 45 Satz 2 AußStrG) relevant ist (16 Ok 5/14).
5) Im Kartellverfahren besteht keine Sonderregelung, die eine gesonderte Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Fristerstreckung ermöglicht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch verfahrensleitende Beschlüsse des Kartellgerichts nach den Allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, also nur mit verbundenem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache selbst anfechtbar sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist. Letzteres trifft im KartG gar nicht und im Allgemeinen Teil des AußStrG nur auf die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Unterbrechung, dem Ruhen und der Innehaltung des Verfahrens zu. Jene Rechtsprechung, wonach dann, wenn durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbs rechtsberührt sind, die Amtsparteien befugt sind, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern nicht ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (16 Ok 1/07 = SZ 2007/46), betrifft die Rekurslegitimation und Beschwer, nicht hingegen die Statthaftigkeit des Rekurses (16 Ok 5/14). Die Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen im Kartellverfahren ist zu verneinen (vgl. zum Gutachtensauftrag an den Paritätischen Ausschuss 16 Ok 7/99, RIS-Justiz RS0112845). Deshalb ist auch ein Beschluss über die Fristverlängerung zur Verbesserung des Antragsvorbringens als verfahrensleitender Beschluss im Kartellverfahren gem. § 45 AußStrG nicht gesondert anfechtbar (16 Ok 5/14).