§ 37d KartG 2005 Gegenstand des Ersatzes

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
  2. (2)Absatz 2Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1333, ABGB zu verzinsen.
In Kraft seit 27.12.2016 bis 31.12.9999
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