Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
(1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.
In Kraft seit 27.12.2016 bis 31.12.9999
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