§ 37 KartG 2005 Entscheidungsveröffentlichung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Kartellgericht hat sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einer marktbeherrschenden Stellung, die Verhängung einer Geldbuße, Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 sowie rechtskräftige Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungszusagen und über die Änderung oder Aufhebung von Auflagen oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zweiter Satz durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.

(2) Das Kartellgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollen. Es hat über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung mit Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 37 KartG 2005


Kommentar zum § 37 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

mehr lesen...

§ 37 KartG 2005 | 4. Version | 449 Aufrufe | 18.12.12

Kommentar zum § 37 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

1) Die Veröffentlichung der Entscheidungen des Kartellgerichts ist in mehreren Bestimmungen geregelt. Gem § 37 Abs 1 KartG idFd Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetzes 2012 hat das KartGer rechtskräftige Entscheidungen unter anderem über die Verhängung einer... mehr lesen...

§ 37 KartG 2005 | 4. Version | 599 Aufrufe | 18.12.12

Sie können den Inhalt von § 37 KartG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 37 KartG 2005


Entscheidungen zu § 37 KartG 2005


Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 KartG 2005


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 KartG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 KartG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KartG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 KartG 2005
§ 37a KartG 2005