§ 37a KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.

(2) Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.

(3) § 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 37a KartG 2005


Kommentar zum § 37a KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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1) Der durch das KaWeRÄG 2012 neu eingeführte § 37a greift die Forderung auf, den Ersatz des Schadens aus Kartellverstößen zu erleichtern und schlägt in Anlehnung an § 33 dGWB gewisse Vereinfachungen für die Schadensermittlung, einen Zinsanspr... mehr lesen...

§ 37a KartG 2005 | 1. Version | 570 Aufrufe | 05.05.14

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