§ 37a KartG 2005 Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.
  2. (2)Absatz 2Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014, Sitzung 1.
  3. (3)Absatz 3§ 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.Paragraph 37 k, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6, sowie Paragraph 37 m, Ziffer 3, gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 37a KartG 2005


Kommentar zum § 37a KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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1) Der durch das KaWeRÄG 2012 neu eingeführte § 37a greift die Forderung auf, den Ersatz des Schadens aus Kartellverstößen zu erleichtern und schlägt in Anlehnung an § 33 dGWB gewisse Vereinfachungen für die Schadensermittlung, einen Zinsanspr... mehr lesen...

§ 37a KartG 2005 | 1. Version | 595 Aufrufe | 05.05.14

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