Norm: KartG 2005 §37
Rechtssatz: Bei der Veröffentlichungsermächtigung nach § 37 KartG handelt es sich um einen unselbständigen Nebenanspruch, der eine Entscheidung in der Hauptsache voraussetzt. Entscheidungstexte 16 Ok 14/11 Entscheidungstext OGH 29.03.2012 16 Ok 14/11 Beisatz: Diese Bestimmung ist § 85 UrhG nachgebildet. (T1) 16 Ok 1/14 ... mehr lesen...