§ 35 KartG hat den Zweck, konkrete Verhaltensweisen im wirtschaftlichen Wettbewerb, die sich negativ auf den Markt auswirken können, zu unterbinden (16 Ok 13/08).
Durch das KaWeRÄG 2012 wurde § 35 Abs 1 lit c KartG 2005 im Hinblick auf die gleichzeitig vorgenommene Änderung von § 11a WettbG aufgehoben.