Kommentar zum § 33 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 06.02.2014

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1) Nach§ 33 darf eine Geldbuße nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Dabei differenziert diese Bestimmung nicht zwischen einmaligen, dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen oder zwischen Zustands- und Dauerdelikten. Nach dem Wortlaut muss das Verhalten insgesamt beendet worden sein, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen (Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian KartG § 3 Rz 6). Die gebrauchte Formulierung „Beendigung der Rechtsverletzung" wird aber in gleicher Weise zu interpretieren sein, dass auch bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen die letzte der im Fortsetzungszusammenhang stehenden Handlungen für den Beginn der Verjährungsfrist relevant ist (OLG Wien als KartGer, 27 Kt 44, 45/11).

2) Nach Art 25 VO (EG) 1/2003 hängt der Beginn der Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Befugnis der Kommission, Geldbußen und Zwangsgelder festzusetzen, davon ab, ob die entsprechende Zuwiderhandlung ein Zustands- oder ein Dauerdelikt darstellt. Bei den Zustandsdelikten beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, bei den Dauerdelikten mit der Beendigung der Zuwiderhandlung. Bei den Dauerdelikten ist zwischen dauernden und fortgesetzten Zuwiderhandlungen zu unterscheiden. Eine dauernde Zuwiderhandlung besteht aus einer andauernden, eine fortgesetzte aus mehreren Handlungen, die jede für sich die Tatbestandsvoraussetzungen der Art 101 und/oder 102 AEUV erfüllen. Eine fortgesetzte Zuwiderhandlung liegt immer dann vor, wenn eine zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasste Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen, die auf die Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind, erfolgen. Zu Systemen verbundene, auf ein und dasselbe Ziel gerichtete Tätigkeiten stellen eine fortgesetzte Zuwiderhandlung dar, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnen kann, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist (EuGH 8.7.1999, Rs C-235/92 P, Rn 159 ff Montecatini SpA; OLG Wien als KartGer, 27 Kt 44, 45/11).

3) Sowohl Art 25 VO (EG) 1/2003 als auch § 33 KartG beziehen sich auf Geldbußen. Allerdings muss diese Verjährung analog für jede Art von „Sanktionen" gelten. Auch vom EuGH wird in der Entscheidung Rs C-681/11 ausgeführt, dass eine Feststellung nur ausnahmsweise eine Geldbuße ersetzen kann, wenn diese im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms nicht festgesetzt werden darf. Die Verjährungsbestimmungen der Art 25 VO (EG) 1/2003 und § 33 KartG sind daher auch auf die begehrte Feststellung anwendbar (OLG Wien als KartGer, 27 Kt 44, 45/11).

4) Zwar ist nach § 1501 ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedach zu nehmen. Gemäß § 1432 ABGB kann eine verjährte Schuld wirksam erfüllt werden und stellt daher eine Naturalobligation dar (Meissel in KBB3 § 1451 Rz 2). Diese Grundsätze sind auf die Verjährung von Kartellrechtsverstößen jedoch nicht anwendbar. Die Textierung des § 33 KartG, wonach eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn der Antrag binnen 5 Jahren nach Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde, spricht dafür, dass es sich um eine Präklusivfrist handelt, die von vornherein die „Lebensdauer" eines Rechts begrenzt, sodass dieses nach Ablauf der Frist vollkommen erlosch ist (zur Präklusivfrist Meissel in KBB3 § 1451 Rz 5 mwN; OLG Wien als KartGer, 27 Kt 44, 45/11).

 



§ 33 KartG 2005 | 2. Version | 536 Aufrufe | 06.02.14
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 33, 06.02.2014
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